RIS AI

MTDG § 51

MTD-Gesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264056

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis § 51. (1) Die Landeshauptfrau / Der Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 50 als Physiotherapeutin / Physiotherapeut im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen. (2) Für Personen, die in Österreich den Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen. (3) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264056
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P51/NOR40264056
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2024
Inkrafttreten
01.09.2024
Stand im RIS
22.07.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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