MTDG § 49
MTD-Gesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264054
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
EWR Anerkennung – Partieller Zugang
§ 49. (1) Personen, die in einem anderen EWR Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines MTD Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung in dem entsprechenden MTD Beruf (partieller Berufszugang) von der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) § 44 Abs. 2 bis 10 ist anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264054
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P49/NOR40264054
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2024
- Inkrafttreten
- 01.09.2024
- Stand im RIS
- 22.07.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0