RIS AI

MTDG § 42

MTD-Gesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264047

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Ausbildungen Anforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge § 42. (1) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat für Ausbildungen gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich im Hinblick auf die Abgrenzung der Kompetenzen von Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten zu den reglementierten Gewerben gemäß § 94 Z 4 GewO 1994 anzuhören. (2) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die MTD Berufe haben unter der Leitung einer / eines Angehörigen des entsprechenden MTD Berufs zu stehen und der Verordnung gemäß Abs. 1 zu entsprechen. (3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264047
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P42/NOR40264047
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2024
Inkrafttreten
01.09.2024
Stand im RIS
22.07.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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