MTDG § 42
MTD-Gesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264047
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Abschnitt
Ausbildungen
Anforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge
§ 42. (1) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat für Ausbildungen gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich im Hinblick auf die Abgrenzung der Kompetenzen von Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten zu den reglementierten Gewerben gemäß § 94 Z 4 GewO 1994 anzuhören.
(2) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die MTD Berufe haben unter der Leitung einer / eines Angehörigen des entsprechenden MTD Berufs zu stehen und der Verordnung gemäß Abs. 1 zu entsprechen.
(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264047
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P42/NOR40264047
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2024
- Inkrafttreten
- 01.09.2024
- Stand im RIS
- 22.07.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0