MTDG § 36
MTD-Gesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264041
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verschwiegenheitspflicht
§ 36. (1) Angehörige der MTD Berufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die / der Berufsangehörige
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264041
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P36/NOR40264041
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2024
- Inkrafttreten
- 01.09.2024
- Stand im RIS
- 22.07.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0