RIS AI

MTDG § 36

MTD-Gesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264041

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verschwiegenheitspflicht § 36. (1) Angehörige der MTD Berufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn (3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die / der Berufsangehörige

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264041
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P36/NOR40264041
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2024
Inkrafttreten
01.09.2024
Stand im RIS
22.07.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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