RIS AI

MTDG § 35

MTD-Gesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264040

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Auskunftspflicht § 35. (1) Angehörige der MTD Berufe haben den betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. (2) Angehörige der MTD Beruf haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen. (3) Angehörige der MTD Berufe haben Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264040
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P35/NOR40264040
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2024
Inkrafttreten
01.09.2024
Stand im RIS
22.07.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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