MTDG § 35
MTD-Gesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264040
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Auskunftspflicht
§ 35. (1) Angehörige der MTD Berufe haben den betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2) Angehörige der MTD Beruf haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
(3) Angehörige der MTD Berufe haben Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264040
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P35/NOR40264040
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2024
- Inkrafttreten
- 01.09.2024
- Stand im RIS
- 22.07.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0