RIS AI

MTDG § 31

MTD-Gesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264036

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Entziehung der Berufsberechtigung § 31. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des MTD Berufs zu entziehen, wenn eine der in § 27 genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. (2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen. (3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Gesundheit Österreich GmbH ist zu benachrichtigen. (4) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Berufsangehörige / einen Berufsangehörigen als Beschuldigte / Beschuldigter (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) haben (5) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264036
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P31/NOR40264036
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2024
Inkrafttreten
01.09.2024
Stand im RIS
22.07.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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