RIS AI

MTDG § 29

MTD-Gesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264034

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht § 29. (1) Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 45 absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt. (2) Studierende in Ausbildung zu einem MTD Beruf sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264034
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P29/NOR40264034
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2024
Inkrafttreten
01.09.2024
Stand im RIS
22.07.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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