MTDG § 29
MTD-Gesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264034
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht
§ 29. (1) Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 45 absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.
(2) Studierende in Ausbildung zu einem MTD Beruf sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264034
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P29/NOR40264034
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2024
- Inkrafttreten
- 01.09.2024
- Stand im RIS
- 22.07.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0