MTDG § 23
MTD-Gesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264028
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
§ 23. (1) Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen werden vorbehaltlich § 24 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2) Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 MABG befugt, die Aufsicht über Angehörige der Röntgenassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Radiologietechnologin / der Radiologietechnologe die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Röntgenassisteninnen / Röntgenassistenten weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264028
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P23/NOR40264028
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2024
- Inkrafttreten
- 01.09.2024
- Stand im RIS
- 22.07.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0