RIS AI

MTDG § 2

MTD-Gesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264007

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Geltungsbereich, Tätigkeitsvorbehalt § 2. (1) Die MTD Berufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden. (2) Tätigkeiten der MTD Berufe dürfen für den Bereich der Humanmedizin nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hiezu berechtigt sind (Tätigkeitsvorbehalt). (3) Dem Tätigkeitsvorbehalt gemäß Abs. 2 unterliegen nicht Tätigkeiten gemäß folgenden gesetzlichen Regelungen: (4) Durch dieses Bundesgesetz werden das (5) Auf die Ausübung der MTD Berufe findet die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1984, keine Anwendung.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264007
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P2/NOR40264007
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2024
Inkrafttreten
01.09.2024
Stand im RIS
22.07.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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