RIS AI

WTBG 2017 § 239a

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024seit 19.07.2024NOR40263777

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Amtlicher Wortlaut

Sonderregelungen – COVID 19 § 239a. (Anm.: Abs. 1 bis 5 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten) (6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID 19 Krisensituation sowie in Angelegenheiten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2024, und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt. (7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40263777
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P239a/NOR40263777
Fassung
in Geltung · seit 19.07.2024
Inkrafttreten
19.07.2024
Stand im RIS
18.07.2024
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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