RIS AI

DSG Art. 2 § 35g

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024seit 15.07.2024NOR40262703

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Parteistellung, Rechtsmittellegitimation und Geheimhaltungsverpflichtung § 35g. (1) (Verfassungsbestimmung) Die für die Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 Verantwortlichen sind Partei in Verfahren vor dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee. Dasselbe gilt für die für Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde. (2) (Verfassungsbestimmung) Die für die Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 Verantwortlichen können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Dasselbe gilt für die für Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde. (3) Erlangen das Parlamentarische Datenschutzkomitee, das Bundesverwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens betreffend Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 Kenntnis von Informationen, die einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, gilt die Geheimhaltungsverpflichtung auch für diese. Dies gilt auch in Bezug auf Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40262703
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P35g/NOR40262703
Fassung
in Geltung · seit 15.07.2024
Inkrafttreten
15.07.2024
Stand im RIS
05.07.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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