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DSG Art. 2 § 35e

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024seit 15.07.2024NOR40262701

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Aufgaben, Befugnisse, Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen § 35e. (1) Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 3 und 4, soweit dadurch personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 betroffen sind, obliegen dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee. Dies gilt auch in Bezug auf personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde. (2) § 21 Abs. 1, § 22 und § 30 Abs. 5 gelten sinngemäß. Gegenüber den in § 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, genannten Personen bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 (Art. 58 Abs. 1 lit. e und f DSGVO) jedoch nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Personen führen würde. Gegenüber dem Rechnungshof und der Volksanwaltschaft bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 (Art. 58 Abs. 1 lit. e und f DSGVO) nicht, soweit die Inanspruchnahme dieser Befugnisse zu einer Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft führen würde. (3) (Verfassungsbestimmung) § 23 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Tätigkeitsbericht dem Präsidenten des Nationalrates und von diesem der Bundesregierung, dem Nationalrat, dem Bundesrat und, soweit eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gemäß § 35a Abs. 2 vorgesehen wurde, den Landtagen vorzulegen ist.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40262701
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P35e/NOR40262701
Fassung
in Geltung · seit 15.07.2024
Inkrafttreten
15.07.2024
Stand im RIS
05.07.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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