DSG Art. 2 § 35a
Datenschutzgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024seit 15.07.2024NOR40262697
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
6. Abschnitt
Parlamentarisches Datenschutzkomitee
Einrichtung
§ 35a. ( Verfassungsbestimmung ) (1) Für den Bereich der Gesetzgebung wird das Parlamentarische Datenschutzkomitee als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet. Es ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen
(2) Durch Landesverfassungsgesetz kann die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees für die Aufsicht über die Verarbeitungen der Landtage einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden. Dabei kann auch die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Verarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Landtage, der Landesrechnungshöfe und der Landesvolksanwälte vorgesehen werden.
(3) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee Bediensteten wird von dessen Vorsitzenden ausgeübt.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40262697
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P35a/NOR40262697
- Fassung
- in Geltung · seit 15.07.2024
- Inkrafttreten
- 15.07.2024
- Stand im RIS
- 05.07.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0