PlG 2013 § 12c
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261885
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
EU/EWR Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang
§ 12c. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 12a Abs. 2
(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die von dem (der) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen sind.
(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) in Österreich befugt.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261885
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P12c/NOR40261885
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0