PlG 2013 § 41
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261881
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
6. Abschnitt
Psychologenbeirat
Einrichtung des Psychologenbeirats
§ 41. (1) Zur Beratung des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit in fachlichen Angelegenheiten der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie ist ein Psychologenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit einzurichten.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit mit Sitz- und Stimmrecht, der (die) sich durch eine Bedienstete (einen Bediensteten) des Bundesministeriums für Gesundheit vertreten lassen kann.
(3) Als weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Psychologenbeirats mit Sitz- und Stimmrecht hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit für die Dauer von fünf Jahren zumindest 15 und höchstens 20 Berufsangehörige aus unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie, beispielsweise aus dem Bereich der Universitäten und Universitätskliniken zu ernennen. Ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist aus dem Kreis der entsprechenden Berufsangehörigen der freiwilligen beruflichen Interessenvertretungen zu ernennen, wobei auf deren Vorschlag Bedacht zu nehmen ist. Sofern mehrere freiwillige berufliche Interessenvertretungen bestehen, ist bei der Ernennung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) das repräsentative Verhältnis dieser Interessensvertretungen zu berücksichtigen.
(4) Weiters können in den Psychologenbeirat von der Österreichischen Ärztekammer sowie von dem beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichteten Psychotherapiebeirat sowie Musiktherapiebeirat je eine Vertreterin (ein Vertreter) als Mitglied entsandt werden. Die Entsendung dieser Vertreterinnen (Vertreter) sowie deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) für den Fall der Verhinderung sind dem (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) unverzüglich zu nennen.
(5) Wiederernennungen oder Wiederentsendungen sind möglich.
Sitzrecht
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261881
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P41/NOR40261881
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0