RIS AI

PlG 2013 § 40

Psychologengesetz 2013

in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261880

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

5. Abschnitt Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten § 40. (1) Die Gerichte sind verpflichtet, die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesministerin (Bundesminister) über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für eine(n) Berufsangehörige(n) der Gesundheitspsychologie oder Klinischen Psychologie unverzüglich zu verständigen. (2) Die Staatsanwaltschaften haben die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. (3) Die Strafgerichte haben die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) über (4) Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie oder Klinischen Psychologie handelt, die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihr (ihm) die das Verfahren abschließende Entscheidung zu übersenden. (5) Die Behörden, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die Träger der Sozialversicherung sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben innerhalb ihrer Wirkungsbereiche der (dem) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) sowie der Landeshauptfrau (dem Landeshauptmann) auf ihr (sein) Verlangen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (6) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister bzw. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufsliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, zu erteilen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261880
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P40/NOR40261880
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen