MuthG § 16a
Musiktherapiegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261859
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ruhen der Berufsberechtigung
§ 16a. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie ruht aufgrund
(2) Eine Musiktherapeutin bzw. ein Musiktherapeut kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie verzichten. Der Verzicht ist dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) schriftlich zu melden. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Meldung bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) rechtswirksam. Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Musiktherapeutin bzw. der Musiktherapeut darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Meldung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres bzw. seines Verzichtes den Beruf wieder ausüben. Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261859
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P16a/NOR40261859
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0