RIS AI

MuthG § 27

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261853

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen § 27. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf mit musiktherapeutisch-wissenschaftlichen Methoden nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren. (2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern (Vertreterinnen) ihrer oder einer anderen Wissenschaft oder Berufes, auszuüben. Sie können sich jedoch Hilfspersonen, insbesondere Studierender der Musiktherapie, bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer Aufsicht handeln. (3) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich bei der Berufsausübung auf jene musiktherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf (in) denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. (4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder erforderlichenfalls mit Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln. (5) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die von der musiktherapeutischen Behandlung zurücktreten wollen, haben diese Absicht der behandelten Person oder erforderlichenfalls deren gesetzlichen Vertreter (Vertreterin) so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere musiktherapeutische Versorgung sichergestellt werden kann. (6) Musiktherapeutinnen bzw. Musiktherapeuten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 GQG erforderlichen nicht personenbezogenen Daten der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Berufsangehörigen verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261853
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P27/NOR40261853
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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