MuthG § 26
Musiktherapiegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261852
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
6. Abschnitt
Berufspflichten
Führung von Berufsbezeichnungen
§ 26. (1) Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
(2) Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
(3) Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Abs. 1 und 2 genannten Personen vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
(5) Personen,
Berufsbezeichnung
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261852
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P26/NOR40261852
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0