RIS AI

MuthG § 14e

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261847

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang § 14e. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Musiktherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (2) Die §§ 14, 14a bis 14d und 15 Abs. 2 bis 6 sind anzuwenden. (3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261847
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P14e/NOR40261847
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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