RIS AI

MuthG § 12

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261843

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Abschnitt Berufsberechtigung Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie § 12. (1) Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. (2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind (3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261843
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P12/NOR40261843
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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