RIS AI

PThG 2024 § 63

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261834

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verfahren § 63. (1) Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängige Verfahren sind von dieser bzw. diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der in den §§ 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr. 361/1990, vorgesehenen verpflichtenden Anhörung, der gemäß § 10 vorgesehenen Begutachtung des Psychotherapiebeirats sowie der Eignung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6, fortzuführen und abzuschließen. Neuanträge sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig. (2) Sofern die Bestimmungen des § 60 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für Personen gemäß Abs. 1 günstiger sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab Inkrafttreten. (3) Die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß § 55 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261834
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P63/NOR40261834
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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