PThG 2024 § 60
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261831
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ausbildung
§ 60. (1) Personen, die
(2) Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß § 3 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nur absolvieren, wer
(3) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 ausgenommen.
(4) Personen, die
(5) Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß § 6 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nur absolvieren, wer
(6) Für die Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen im Propädeutikum und im psychotherapeutischen Fachspezifikum gilt § 78 UG sinngemäß.
(7) Personen, die zum 1. Oktober 2026 zumindest zwei Drittel des Praktikums und jeweils mindestens die Hälfte an Selbsterfahrung und Theorie des zuletzt der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegten Curriculums des psychotherapeutischen Fachspezifikums absolviert haben, sind von den für das psychotherapeutische Fachspezifikum anerkannten Ausbildungseinrichtungen an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu melden und von dieser bzw. diesem in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß § 23 Abs. 7 einzutragen. § 23 Abs. 8 bis 10 gelten sinngemäß.
(8) Für Personen, die ein Studium der Psychotherapiewissenschaften mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben, entfallen bis 30. September 2030 die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261831
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P60/NOR40261831
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0