RIS AI

PThG 2024 § 56

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261827

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Hauptstück Psychotherapiebeirat und Gremium für Berufsangelegenheiten Psychotherapiebeirat § 56. (1) Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere in Ausbildungsangelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten. (2) Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann. (3) Weitere Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind: (4) Dem Psychotherapiebeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung (mit Ausnahme der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers), Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. (5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren ernannt, wobei auf den Vorschlag der entsendenden Organisationen Bedacht zu nehmen ist. Wiederernennungen oder Wiederentsendungen sind möglich. (6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 müssen zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sein. Das Mitglied und Ersatzmitglied gemäß Abs. 3 Z 6 ist aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Ärztin“ bzw. „Arzt“, jenes gemäß Abs. 3 Z 7 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ bzw. „Gesundheitspsychologe“ oder „Klinische Psychologin“ bzw. „Klinischer Psychologe“ berechtigten Personen und jenes gemäß Abs. 3 Z 8 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeutin“ bzw. „Musiktherapeut“ berechtigten Personen zu bestimmen. (7) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert. (8) Dem Psychotherapiebeirat obliegen neben der Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere Sitzrecht, Universitätswesen

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261827
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P56/NOR40261827
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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