PThG 2024 § 55
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261826
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Strafbestimmungen
§ 55. (1) Wer
(2) Wer eine in den §§ 6 und 7 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Sofern
(4) Wer den
(5) Für eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 gilt abweichend von §§ 10 und 13 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, bei Verhängung einer Geldstrafe eine Mindeststrafhöhe von 250 Euro.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261826
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P55/NOR40261826
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0