PThG 2024 § 54
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261825
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste
§ 54. (1) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur psychotherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer bzw. eines Berufsangehörigen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 lit. a ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei dieser bzw. diesem eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die psychotherapeutische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung der bzw. des Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen bzw. Patienten gefährden könnte, vorliegt.
(3) Die Vertrauenswürdigkeit einer bzw. eines Berufsangehörigen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 lit. b ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einer bzw. einem Berufsangehörigen in Ansehung ihrer bzw. seiner bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.
(4) Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit einer bzw. eines Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
(5) Auf Antrag der bzw. des Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann eine von der bzw. dem Berufsangehörigen bestimmte psychotherapeutische Berufsvertretung, der sie bzw. er als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Abs. 6 empfehlen kann. Den psychotherapeutischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer psychotherapeutischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von der beschwerdeführenden Person oder von einem ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen bzw. Vertreter um Vermittlung ersucht werden.
(6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 4 und 5 sind insbesondere die
(7) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat, sofern die bzw. der Berufsangehörige die erforderliche Maßnahme bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche Maßnahme bzw. die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 6 bescheidmäßig als Auflage bzw. Auflagen, Bedingung bzw. Bedingungen oder Befristung bzw. Befristungen anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme bzw. der Maßnahmen, deren Ausmaß und Zeitrahmen
(8) Wenn die bzw. der Berufsangehörige die Maßnahme bzw. die Maßnahmen gemäß Abs. 6
(9) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister über
(10) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 12 oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 im Wege des EU Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die bzw. der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(11) Im Falle der Entziehung der psychotherapeutischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 3, 5, 7 und 10 sie bzw. er für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch ihre bzw. seine Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.
Fortbildung
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261825
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P54/NOR40261825
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0