RIS AI

PThG 2024 § 49

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261820

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Provisionsverbot § 49. (1) Berufsangehörige dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an sie oder durch sie sich oder einer anderen Person versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können rückgefordert werden. (2) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 verbotenen Tätigkeit ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261820
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P49/NOR40261820
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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