PThG 2024 § 49
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261820
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Provisionsverbot
§ 49. (1) Berufsangehörige dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an sie oder durch sie sich oder einer anderen Person versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können rückgefordert werden.
(2) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 verbotenen Tätigkeit ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261820
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P49/NOR40261820
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0