PThG 2024 § 42
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261813
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Aufklärungspflicht
§ 42. (1) Berufsangehörige haben die Patientin bzw. den Patienten vor der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen so aufzuklären, dass diese bzw. dieser die Entscheidung über die Einwilligung in eine psychotherapeutische Leistung informiert treffen kann. Treten Änderungen im Verlauf der psychotherapeutischen Leistung auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, ist auch während der laufenden psychotherapeutischen Leistung hierüber aufzuklären.
(2) Entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung ist insbesondere aufzuklären über
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261813
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P42/NOR40261813
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0