RIS AI

PThG 2024 § 37

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261808

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Berufsausübung und Berufssitz Berufsausübung § 37. (1) Die Berufsausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 6 und 7 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich (Berufssitz) oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsort) ausgeführt werden. (2) Jede bzw. jeder Berufsangehörige hat mindestens einen Berufssitz oder Arbeitsort in Österreich zu bestimmen. Berufsangehörige dürfen nur zwei Berufssitze haben. (3) Die Berufsausübung der Psychotherapie kann im Einzel-, Paar- oder Gruppensetting erfolgen. (4) Die Durchführung einzelner psychotherapeutischer Interventionen kann auch außerhalb des Berufssitzes oder Arbeitsortes stattfinden, soweit dies für die psychotherapeutische Leistung notwendig und die Einhaltung aller Berufspflichten gewährleistet ist. (5) Berufsangehörige dürfen bei fachlich begründeter Notwendigkeit, insbesondere bei eingeschränkter Mobilität der Patientin bzw. des Patienten, Hausbesuche durchführen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten gewährleistet ist. Einzelsetting, Paarsetting

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261808
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P37/NOR40261808
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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