PThG 2024 § 34
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261805
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 34. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Psychotherapie berufsmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Arbeitsort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs die Psychotherapie berufsmäßig vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) ausüben.
(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist
(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers deren bzw. dessen Qualifikation nachprüfen. Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation bzw. deren Ergebnis hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Gründe auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(5) Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers und dem Qualifikationsnachweis gemäß §§ 26 oder 27 besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, nicht ausgeglichen werden kann, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerdieser bzw. diesem die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bescheidmäßig zu untersagen.
(6) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Berufsqualifikationen der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bzw. er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
(8) Die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer
(9) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Berufsangehörigen zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
(10) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister übermittelt Informationen gemäß Abs. 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.
Heimatstaat
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261805
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P34/NOR40261805
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0