PThG 2024 § 33
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261804
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
EU/EWR Berufsanerkennung – Partieller Berufszugang
§ 33. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Psychotherapie erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur eingeschränkten Berufsausübung der Psychotherapie (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die §§ 27 bis 31 sind anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Berufszugang gewährt worden ist, haben
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261804
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P33/NOR40261804
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0