RIS AI

PThG 2024 § 32

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261803

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

EU/EWR Berufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse § 32. (1) Als Nachweise der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt: (2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Personalnachweis

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261803
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P32/NOR40261803
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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