PThG 2024 § 31
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261802
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
EU/EWR Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen
§ 31. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie oder einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261802
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P31/NOR40261802
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0