PThG 2024 § 29
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261800
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
EU/EWR Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang
§ 29. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 27 Abs. 4 und 6
(2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, sofern
(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Psychotherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
(5) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen in Österreich befugt und haben auf diesen Umstand bei der Ausübung dieser Tätigkeit eindeutig hinzuweisen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261800
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P29/NOR40261800
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0