PThG 2024 § 27
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261798
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWR Berufsanerkennung)
§ 27. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten psychotherapeutischen Beruf, die einer bzw. einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 33 gleichgestellt.
(3) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den psychotherapeutischen Beruf (Drittlanddiplom), sofern seine Inhaberin bzw. sein Inhaber Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß Abs. 2 ist und
(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,
(5) Wesentliche Unterschiede (Abs. 4 Z 1 und 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
(6) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 4) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller im Rahmen ihrer bzw. seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(7) Ist der psychotherapeutische Beruf in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der psychotherapeutische Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
Befähigungsnachweis
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261798
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P27/NOR40261798
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0