PThG 2024 § 21
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261792
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Weiterbildungen
§ 21. (1) Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu absolvieren. Diese haben mindestens zehn ECTS Anrechnungspunkte zu umfassen und einen wissenschaftlichen Kontext aufzuweisen.
(2) Psychotherapeutische Weiterbildungen sind insbesondere:
(3) Psychotherapeutische Weiterbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus.
(4) Psychotherapeutische Weiterbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.
(5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Psychotherapeutische Berufsvertretungen können für psychotherapeutische Weiterbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Weiterbildungen führen.
(7) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur ergänzenden Anführung der Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung im beruflichen Verkehr ab Abschluss der Psychotherapieausbildung und Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie).
Kinderpsychotherapie
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261792
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P21/NOR40261792
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0