RIS AI

PThG 2024 § 20

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261791

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Fort- und Weiterbildungen Fortbildungen § 20. (1) Psychotherapeutische Fortbildung dient der (2) Psychotherapeutische Fortbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss der Psychotherapieausbildung oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus. (3) Psychotherapeutische Fortbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden. (4) Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fortbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Fortbildungen führen. (5) Über eine absolvierte Fortbildung gemäß Abs. 1 bis 3 ist von Fortbildungsveranstaltern eine Teilnahmebestätigung auszustellen. Fortbildung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261791
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P20/NOR40261791
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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