RIS AI

PThG 2024 § 18

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.10.2026NOR40261789

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Psychotherapeutische Approbationsprüfung § 18. (1) Zur Überprüfung der Antrittsvoraussetzungen für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung sind die Nachweise über die absolvierte Selbsterfahrung und die Lehrsupervision von den Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, jeweils durch die in der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft tätigen für die Ausbildung zuständige Psychotherapeutin bzw. den in der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft tätigen und für die Ausbildung zuständigen Psychotherapeuten mit Unterschrift bestätigt, der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft vor der Approbationsprüfung vorzulegen. (2) Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes ist eine kommissionelle mündliche Psychotherapeutische Approbationsprüfung in jener Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, in der die postgraduelle Ausbildung absolviert worden ist, abzulegen. (3) Zweck dieser Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist, durch geeignete Prüfungsmethoden zu ermitteln, ob die Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung der Aufgaben des psychotherapeutischen Kompetenzprofils und die für eine Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung erworben hat. Medizinische Inhalte und Kernfächer sind für Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) nicht Gegenstand der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung. (4) Jede Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die jeweils von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Vorschlag des Psychotherapiebeirats ausgewählt werden. (5) Bei Nichtbestehen ist eine dreimalige Wiederholung zulässig. (6) Die Approbationsprüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann. (7) Personen, die die Approbationsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Abschlusszertifikat. Dieses hat jedenfalls die Ausbildungseinrichtung, die Personen der Prüfungskommission, die geprüfte Person, den Prüfungserfolg sowie das Datum der jeweiligen Prüfung anzuführen. (8) Bei Wechsel der Ausbildungseinrichtung ist die Approbationsprüfung in jener Psychotherapeutischen Fachgesellschaft abzulegen, in der der dritte Ausbildungsabschnitt beendet worden ist.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261789
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2026
Inkrafttreten
01.10.2026
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
04.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0