RIS AI

PThG 2024 § 16

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.10.2026NOR40261787

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anrechnung und Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen § 16. (1) Ausbildungsinhalte und Prüfungen sind für den dritten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsinhalte und Prüfungen aus der Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, dem ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) sowie der Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin. (2) Für die Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen von einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung gemäß den §§ 4 oder 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, für ein Bachelorstudium gemäß diesem Bundesgesetz oder ein Masterstudium der Psychotherapie gilt § 78 UG sinngemäß. (3) Eine Anerkennung oder Anrechnung von Prüfungen auf die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist nicht zulässig. Kinderpsychiatrie

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261787
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2026
Inkrafttreten
01.10.2026
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
04.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0