RIS AI

PThG 2024 § 15

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.10.2026NOR40261786

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Psychotherapeutische Fachgesellschaften § 15. (1) Psychotherapeutische Fachgesellschaften sind von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als solche bescheidmäßig anzuerkennen. Bei einem Antrag auf Anerkennung als Psychotherapeutische Fachgesellschaft kann gegebenenfalls der Psychotherapiebeirat angehört werden. Die fachliche Qualifikation des Lehrpersonals ist jedenfalls durch eine einschlägige Ausbildung und spezifische Qualifikation in den zu vermittelnden Lehrinhalten nachzuweisen. Lehrende aus dem Kreis der Berufsangehörigen haben darüber hinaus eine seit zumindest fünf Jahren bestehende aufrechte Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) nachzuweisen. (2) Die Aufgaben der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften umfassen insbesondere die Verbreitung des entsprechenden Fachwissens sowie die wissenschaftliche Bearbeitung und Weiterentwicklung des jeweiligen methodenspezifischen Schwerpunkts innerhalb des entsprechenden psychotherapeutischen Clusters. (3) Die Anerkennung als Psychotherapeutische Fachgesellschaft ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Psychotherapeutische Fachgesellschaft nachweislich jedenfalls über (4) Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister erforderlichenfalls auf deren bzw. dessen Verlangen Unterlagen über ihr Bildungsangebot vorzulegen und eine Einschau an Ort und Stelle zu gestatten. Ausbildung, Fortbildung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261786
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2026
Inkrafttreten
01.10.2026
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
04.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0