PThG 2024 § 13
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.10.2026NOR40261784
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Dritter Ausbildungsabschnitt
§ 13. (1) Die postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung dient im Sinne des § 9 der Qualifizierung der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision für die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster). Die psychotherapeutische Fachausbildung hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.
(2) Im Rahmen der psychotherapeutischen Fachausbildung sind fachlich-methodische, berufsethische und berufsrechtliche sowie wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben:
(3) Der Erwerb der psychotherapeutischen Handlungskompetenz für eine umfassende versorgungswirksame psychotherapeutische Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 hat insbesondere im Rahmen der Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen durch die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision zu erfolgen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261784
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2026
- Inkrafttreten
- 01.10.2026
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 04.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0