PThG 2024 § 9
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.10.2026NOR40261780
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Hauptstück
Psychotherapeutische Ausbildung
1. Abschnitt
Ausbildungserfordernisse
Ausbildungsumfang
§ 9. Die psychotherapeutische Ausbildung hat entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, medizinischer, psychologischer, bildungs- bzw. erziehungswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, sozialkommunikativen Kenntnisse, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen, wissenschaftlichen Kompetenzen sowie berufsethischen und berufsrechtlichen Kompetenzen zu vermitteln, die für eine selbständige, eigenverantwortliche und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Personen aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Personen mit Behinderungen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Methoden erforderlich sind. Zudem hat die Ausbildung die Absolventinnen bzw. Absolventen zu befähigen, an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Methoden im Rahmen der jeweiligen psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) mitzuwirken sowie sich selbständig fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungssysteme auch Organisations- und Leitungskompetenzen zu entwickeln.
Organisationskompetenz
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261780
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2026
- Inkrafttreten
- 01.10.2026
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 04.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0