RIS AI

PThG 2024 § 8

Psychotherapiegesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261779

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Berufsbezeichnung Berufs- und Zusatzbezeichnungen § 8. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, haben bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung (2) Berufsangehörige sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die in der Ausbildung erlernte psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtung (Cluster) bzw. die in den Ausbildungen erlernten psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) in Klammer als Zusatzbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnungen anzufügen wie folgt: (3) Berufsangehörige, die eine qualitätszertifizierte Weiterbildung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Bezeichnung der Weiterbildung im beruflichen Verkehr nach der oder den Zusatzbezeichnung(en) gegebenenfalls die erlernte psychotherapeutische Methode oder erlernten psychotherapeutischen Methoden anzuführen, wobei es sich dabei um eine Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des psychotherapeutischen Berufsbildes handelt. (4) Berufsangehörige, (5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern (6) Die Führung von Berufs-, Zusatz-, Methoden- und Weiterbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 5 ist den dort genannten Personen vorbehalten. (7) Die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Zusatzbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen und Bezeichnungen, die geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie oder von Teilen der Psychotherapie vorzutäuschen, sind untersagt. (8) In Fachausbildung stehende Personen der Psychotherapie sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) berechtigt und im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit verpflichtet, die Bezeichnung Heimatstaat, Zusatzbezeichnung, Methodenbezeichnung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40261779
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P8/NOR40261779
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen