PThG 2024 § 5
Psychotherapiegesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 49/2024seit 01.01.2025NOR40261776
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5. (1) Berufsangehörige sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Personen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(3) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zu übermitteln.
(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt,
(5) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der DSGVO ausgeschlossen.
(7) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO von der bzw. dem Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40261776
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P5/NOR40261776
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0