RIS AI

ApoG § 59a

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260805

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 59a. (1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Probenuntersuchung festgestellt, dass eine Ware den Vorschriften der einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, sind Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken. (2) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel sind entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung (3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr durch Arzneimittel können Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260805
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0