ApoG § 52a
Apothekengesetz
in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260802
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für die Konzessionserteilung und die Verlegung einer Apotheke
§ 52a. (1) Im Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder auf Verlegung einer Apotheke hat der Antragsteller die in Aussicht genommene Betriebsstätte zu benennen.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 ist eine detaillierte Beschreibung und planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen anzuschließen. Dies gilt nicht für Verlegungen innerhalb des Standorts.
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40260802
- Fassung
- in Geltung · seit 29.03.2024
- Inkrafttreten
- 29.03.2024
- Stand im RIS
- 28.03.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0