RIS AI

ApoG § 52a

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260802

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für die Konzessionserteilung und die Verlegung einer Apotheke § 52a. (1) Im Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder auf Verlegung einer Apotheke hat der Antragsteller die in Aussicht genommene Betriebsstätte zu benennen. (2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 ist eine detaillierte Beschreibung und planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen anzuschließen. Dies gilt nicht für Verlegungen innerhalb des Standorts.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260802
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0