RIS AI

ApoG § 8b

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260799

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dislozierte Abgabestellen § 8b. (1) Öffentliche Apotheken dürfen auf Grund einer Bewilligung Arzneimittel in dislozierten Abgabestellen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet abgeben. (2) Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht. (3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet. (4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260799
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0