ApoG § 6b
Apothekengesetz
in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260798
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verschwiegenheit
§ 6b. (1) Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40260798
- Fassung
- in Geltung · seit 29.03.2024
- Inkrafttreten
- 29.03.2024
- Stand im RIS
- 28.03.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0