RIS AI

ApoG § 54

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260785

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken § 54. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. § 48 Abs. 2 gilt. (2) Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten. (3) § 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten. (4) Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260785
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0