RIS AI

ApoG § 48

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260780

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kundmachung bei Neuerrichtungen § 48. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden. (2) Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung: (3) In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260780
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0